Ärzte können untereinander Kooperationen eingehen. Im folgenden Blogbeitrag lernen Sie die üblichen Praxiskooperationen kennen und welche Steuern dafür anfallen.
Welche Praxiskooperationen gibt es?
Die üblichen Praxiskooperationen sind
- Die Praxisgemeinschaft
- Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder auch Gemeinschaftspraxis genannt
- Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
Welche Kooperationsform ist die Richtige für mich?
Ärzte können verschiedene Kooperationen eingehen um beispielsweise Kosten zu teilen, sich gegenseitig zu vertreten oder ein breiteres Leistungsspektrum anzubieten. Je nach Ziel der Kooperation kommen unterschiedliche Praxiskooperationen in Frage.
Falls das Ziel lediglich eine Kostenteilung ist, kommt als Kooperationsform die Praxisgemeinschaft in Frage. Bei dieser Kooperationsform werden lediglich Kosten geteilt, die beteiligten Ärzte bleiben aber eigenständig und betreuen einen eigenen Patientenstamm.
Ist das Ziel dagegen der gemeinsame Betrieb einer Arztpraxis mit gegenseitiger Vertretung und gemeinsamen Patienten, kommt eher eine Berufsausübungsgemeinschaft in Betracht. Bei dieser Kooperationsform betreiben die beteiligten Ärzte gemeinsam ein Unternehmen.
Praxisgemeinschaft
Die Praxisgemeinschaft ist eine Kooperationsform für Ärzte, deren Zwecke in der Kostenteilung besteht. Die Praxisgemeinschaft bezahlt beispielsweise die Kosten für Miete, Personal und Geräte und teilt die Kosten auf die beteiligten Ärzte auf. Durch die gemeinsame Beschaffung können Kosten gespart werden. Bei der Praxisgemeinschaft haben die beteiligten Ärzte eigenständige Arztpraxen mit eigenem Patientenstamm, eigenen Karteikarten und eigener Abrechnung. Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft („Gemeinschaftspraxis“) bedarf diese Kooperationsform keiner Genehmigung, sondern ist lediglich der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.
Wichtig bei einer Praxisgemeinschaft ist, dass es sich um eine Kostenteilungsgemeinschaft handelt und nicht um eine Abrechnungsgemeinschaft. Die beteiligten Arztpraxen dürfen nicht den gleichen Patientenstamm betreuen. Andernfalls läge faktisch keine Praxisgemeinschaft sondern eine Berufsausübungsgemeinschaft vor, die jedoch nicht genehmigt wurde. Dies kann zu erheblichen abrechnungsspezifischen Problemen führen.
Praxisgemeinschaften werden üblicherweise in der Rechtsform einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt. Die Praxisgemeinschaft erstell eine Einnahmen-Überschussrechnung und Steuererklärung, in der die gemeinsamen Ausgaben je nach Kostenverteilungsschlüssel auf die einzelnen Arztpraxen aufgeteilt werden.
Praxisgemeinschaften zahlen selber keine Steuern. Sie teilen lediglich die gemeinsam angefallenen Kosten auf die beteiligten Arztpraxen auf.
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Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Vertragsärzte können sich in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG oder auch Gemeinschaftspraxis genannt) zusammenschließen. Eine BAG kann „fachgleich“, „fachübergreifend“, „örtlich“ oder „überörtlich“ gegründet werden. Die BAG kann gemeinsame Patienten betreuen, rechnet gemeinsam ab und erhält von der Kassenärztlichen Vereinigung einen gemeinsamen Honorarbescheid. Die beteiligten Ärzte haften gemeinsam. Eine BAG bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Die an der BAG beteiligten Ärzte haben ihr eigene personengebundene Zulassung. Die Honorarabrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt aber durch die BAG als Gemeinschaft.
BAGs werden in der Regel als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführt. Die BAG erstellt eine gemeinsame Einnahmen-Überschussrechnung und Steuererklärung. Der Gesellschaftsvertrag regelt, welchem Arzt welche Anteile an der BAG gehören und wie der gemeinsame Gewinn der BAG auf die einzelnen Ärzte verteilt wird. Die beteiligten Ärzte sind frei in der Gestaltung, wie sie die Gewinne untereinander aufteilen wollen. Mögliche Gewinnverteilungen sind zum Beispiel eine Aufteilung quotal nach Anteilen an der BAG, nach erzieltem Umsatz pro Arzt oder nach erbrachter Arbeitszeit oder einer Kombination aus mehreren Faktoren. Die Gewinnverteilung sollte idealerweise einfach aber gerecht sein, so dass sich keiner der beteiligten Ärzte übervorteilt fühlt.
Ein Arzt kann in eine bestehende BAG eintreten, in dem er zum Beispiel einem austretenden Arzt seinen Anteil an der BAG abkauft. Wesentliche Punkte bei Eintritt in eine BAG sind die Fragen, welche Anteile an der BAG erworben werden und welche Gewinnbezugsrechte damit verbunden sind.
Falls ein Arzt individuelle Einnahmen oder Ausgaben hat, die nur durch ihn alleine verursacht oder erwirtschaftet wurden, wie z.B. der eigene Firmenwagen oder die eigenen Privatpatienten, werden die entsprechenden Umsätze und Kosten in einer separaten Buchführung, dem sogenannten Sonderbetriebsvermögen, ermittelt und dem jeweiligen Arzt zugewiesen.
Die BAG selbst zahlt keine Steuern. Der gemeinsam erwirtschaftete Gewinn wird auf die beteiligten Ärzte verteilt, die den Gewinn dann in Ihrer Einkommensteuererklärung versteuern müssen.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Bei dem MVZ handelt es sich um eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Vertragsärzte und angestellte Ärzte tätig werden können. Ein MVZ muss aus mindestens zwei Ärzten bestehen.
MVZ können nur von zugelassenen Vertragsärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, von gemeinnützigen Trägern oder Kommunen (= Städte, Gemeinden, Landkreise) gegründet werden. MVZ werden in der Praxis häufig als GmbH geführt.
Das MVZ unterscheidet sich gegenüber der Einzelpraxis und der BAG im Wesentlichen in den folgenden Punkten:
- Anzahl der angestellten Ärzte
- Rechtsform
- Zuordnung der Zulassung
- Steuern
Anzahl der angestellten Ärzte
Die Anzahl der angestellten Ärzte ist für Einzelpraxen und BAGs beschränkt. Für MVZ gibt es keine Höchstzahl an angestellten Ärzten.
Zuordnung der Zulassung
Während bei Einzelpraxen und BAGs die Ärzte ihre eigene personengebundene Zulassung haben, ist in der Regel die MVZ-Trägergesellschaft, zum Beispiel die MVZ-GmbH, Inhaber der Zulassungen.
Rechtsform
BAGs werden üblicherweise als GbR, Einzelpraxen als Einzelunternehmen geführt. Auch MVZ können als GbR geführt werden, jedoch wird ein MVZ häufig in der Rechtsform einer GmbH geführt werden.
Steuern
In der Einzelpraxis und BAG werden jeweils Einnahmen-Überschussrechnung erstellt. Auf den Gewinn der Einzelpraxis zahlt der Arzt Einkommensteuer. Bei der BAG wird der Gewinn auf die beteiligten Ärzte aufgeteilt, welche Ihren Gewinnanteil in Ihrer Einkommensteuererklärung versteuern. Die Belastung der Ärzte mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel bis zu 44% und steigt auf bis zu 47% sofern der Reichensteuersatz zur Anwendung kommt.
MVZ werden häufig als GmbH geführt. Die MVZ-GmbH erstellt keine Einnahmen-Überschussrechnungen sondern Bilanzen. Angestellte Ärzte und angestellte Inhaber der MVZ-GmbH erhalten ein Gehalt, bei dem die Einkommensteuer monatlich durch den Lohnsteuerabzug an das Finanzamt abgeführt wird. Das ausbezahlte Gehalt mindert den steuerpflichtigen Gewinn der MVZ-GmbH. Eine MVZ-GmbH in München zahlt auf Ihren Gewinn ca. 16% Körperschafsteuer/Solidaritätszuschlag und ca. 17% Gewerbesteuer. Im Schnitt zahlt eine MVZ-GmbH in München ca. 33% Steuern, unabhängig von der Höhe des Gewinns. Wenn der Gewinn nach Steuern an die Inhaber des MVZ ausgeschüttet wird, fällt noch mal Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 26% an. Bis der Gewinn der MVZ-GmbH beim Inhaber auf der privaten Seite versteuert ankommt, wurden ca. 50% Steuern bezahlt.