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(IFU / ISM GmbH)

Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten: Das ist zu beachten

In der Regel müssen Ärzte keine Umsatzsteuer bezahlen. Es gibt bei Ärzten aber auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Welche das sind und was Arztpraxen bei der Umsatzsteuer beachten müssen, erfahren Sie in dem folgenden Blogbeitrag.

Was sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen?

Umsatzsteuerfrei sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit durchgeführt werden. „Ärztliche Heilbehandlungen” sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten bei Menschen vorgenommen werden. Die umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlungen müssen dem Schutz der Gesundheit dienen. Heilberufliche Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Was sind keine steuerfreien Heilbehandlungen?

Bei den folgenden Tätigkeiten handelt es sich nicht um Heilbehandlungen. Diese unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer:

  • die schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit wie zum Beispiel das Verfassen von Beiträgen in ärztlichen Fachzeitschriften
  • die Vortragstätigkeit (auch dann, wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird)
  • die Lehrtätigkeit
  • die Lieferungen von Hilfsmitteln wie zum Beispiel Kontaktlinsen oder Schuheinlagen
  • die Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten
  • die Erstellung von Gutachten über das Sehvermögen, über Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten
  • Untersuchungsleistungen wie z. B. Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens
  • Einstellungsuntersuchungen
  • kosmetische Leistungen
  • ästhetisch-plastische Leistungen von Chirurgen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht
  • sport- und reisemedizinische Untersuchungen

Welche Auswirkungen hat die Rechtsform auf die Umsatzsteuerpflicht?

Erbringt der Arzt oder Zahnarzt heilberufliche Leistungen, kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform die Leistungen erbracht werden. Die Umsatzsteuerbefreiung können sowohl Einzelunternehmer, BAGs, GmbHs oder auch GmbH & Co. KGs in Anspruch nehmen. Die Umsatzsteuerbefreiung hängt davon ab, dass es sich um ärztliche Leistungen handelt und dass diese von Ärzten erbracht werden. Die umsatzsteuerfreien Leistungen können auch mit Hilfe von Arbeitnehmern, die die erforderliche berufliche Qualifikation aufweisen, erbracht werden.

Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten sind bei Zahnärzten zu beachten?

Die Leistungen der Zahnärzte sind nur teilweise umsatzsteuerfrei. Umsatzsteuerfrei sind die Zahnbehandlungen wie z.B. Diagnosen, Zahnsteinentfernung oder Füllungen.

Nicht medizinisch indizierte Leistungen von Zahnärzten, wie z.B. Bleaching, sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig.

Die Lieferung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten ist hingegen umsatzsteuerpflichtig, soweit sie der Zahnarzt selbst hergestellt hat. Umsatzsteuerpflichtige selbst hergestellte Zahnprothesen sind zum Beispiel Kronen, Inlays, Onlays oder Veneers.

Wenn der Zahnarzt die Zahnprothesen und kieferorthopädische Apparate dagegen vom Zahntechniker einkauft und an den Patienten weiterbelastet, ist dies umsatzsteuerfrei. Die Lieferung der vom Kieferorthopäden selbst hergestellten Zahnspanen oder Knirschschienen ist jedoch umsatzsteuerfrei.

Sofern die Prothetikumsätze umsatzsteuerpflichtig sind, unterliegen sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%.

 

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Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten sind bei plastischen Chirurgen zu beachten?

Plastische Chirurgen erbringen zum Beispiel Leistungen wie Fettabsaugungen oder Brust-OPs. In der Regel sind solche Leistungen nicht medizinisch indiziert und unterliegen daher der Umsatzsteuer. In Einzelfällen können aber auch solche Leistungen umsatzsteuerfrei sein, sofern eine medizinische Indikation vorliegt. Der plastische Chirurg muss die medizinische Indikation je Einzelfall nachweisen können um die Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen zu können. Soweit plastische Chirurgen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, können sie sich auch die Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen vom Finanzamt erstatten lassen.

Ist der Verkauf einer Arztpraxis oder Zulassung umsatzsteuerpflichtig?

Beim Verkauf einer Arztpraxis fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an. Der bloße „Verkauf“ einer Zulassung ohne dem dazugehörigen Praxisbetrieb ist jedoch umsatzsteuerpflichtig.

Wie können umsatzsteuerpflichtige Arztleistungen ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden?

Durch die Ausnutzung der Kleinunternehmerregelung können grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen auch ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen den Betrag von 22.000 Euro im Vorjahr nicht überstiegen haben und auch im aktuellen Jahr den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Können Arztpraxen die Umsatzsteuer abziehen (Vorsteuererstattung)?

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können sich die Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen von Lieferanten oder Dienstleistern vom Finanzamt erstatten lassen. Sie zahlen im Ergebnis nur den Netto-Betrag.

Bei Ärzten, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, ist das anders. Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen sich aber die Umsatzsteuer aus den Lieferantenrechnungen auch nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Ärzte zahlen im Ergebnis immer den Brutto-Betrag.

Kompliziert wird es, wenn Ärzte sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. In diesem Fall dürfen sie sich die Umsatzsteuer aus den Lieferantenrechnungen anteilig vom Finanzamt erstatten lassen.

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